![]() Hinweis: Die Zulassungsordnung gibt es auch als Download im pdf-Format.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule für angewandtes Management ist die Erfüllung der Vorschriften des Bayerischen Hochschulgesetztes (Abschnitt III BayHSchG). Insbesondere hat der Bewerber bzw. die Bewerberin die Hochschulreife bzw. der Fachhochschulreife nachzuweisen. (2) Ausländische Studierende, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen den Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift erbringen. Näheres bestimmt die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung. § 2 Auswahlverfahren Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die nach § 3 bestimmten Kapazitäten der Fachhochschule für angewandtes Management, so werden die Studienplätze im Auswahlverfahren nach Maßgabe der § 4 bis § 8 vergeben. § 3 Kapazitätsermittlung (1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stelle n für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde. (2) Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund). § 4 Vorabquote (1) Die aufgrund der Kapazitätsermittlung nach § 3 festgelegten Zulassungszahlen sind die Basis für die Vergabe der Studienplätze. Von diesen Zulassungszahlen werden 20 v.H. vorweg abgezogen (Vorabquote) und für bestimmte Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung gestellt. (2) Die Vorabquote verteilt sich zu
(3) Die Rangfolge der Zulassung innerhalb der Gruppen des Abs. 2 bestimmt sich nach der Reihenfolge des Eingangs des Antrages. Ergeben sich hierbei Ranggleichheiten, so entscheidet das Los. § 5 Vergabe der Studienplätze (1) Die nach Abzug der Studienplätze nach § 4 (Vorabquote) verbleibenden Studienplätze werden wie folgt vergeben:
(2) Bei Ranggleichheit wird der Bewerber oder die Bewerberin zugelassen, dessen oder deren Antrag zeitlich früher eingegangen ist. Besteht auch hierbei eine Ranggleichheit, entscheidet das Los. (3) Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Auswahl nach Absatz 1 Nr. 3 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem Wert an der Vergabe der Studienplätze in der Quote nach Absatz 1 Nr. 3 beteiligt, den sie oder er nachweisen kann. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung trifft der Präsident. § 6 Hochschulauswahlverfahren (1) Im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren sollen die Bewerber oder Bewerberinnen ausgewählt werden, die nach Eignung und Motivation die besten Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss des Studiums bieten. (2) Die Auswahl erfolgt nach Maßgabe folgender Kriterien:
(3) Bei der Auswahl müssen mindestens zwei Kriterien herangezogen werden. Die Teilnehmer an dem Auswahlgespräch können auch durch einen schriftlichen Auswahltest bestimmt werden. (4) Das Beratungs- und Auswahlgespräch wird von einem hauptamtlichen Lehrenden und einem Studiencoach als Beisitzer durchgeführt. Über das Beratungs- und Auswahlgespräch wird ein Protokoll angefertigt. (5) Die Bewertung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens obliegt dem Prüfungsausschuss. Dieser entscheidet auf der Basis der Kriterien im Wege einer Gesamtwürdigung der Erfolgsaussichten für das Studium. (6) Der Prüfungsausschuss regelt den Ablauf des Verfahrens durch einen Beschluss. § 7 Zulassung zu höheren Fachsemestern (1) Ist in einem Studiengang für ein höheres Fachsemester eine Zulassungszahl festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze an jene Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Ist eine Auswahl unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich, sind für die Zulassung folgende Kriterien heranzuziehen:
(2) Bei der Auswahl müssen mindestens zwei Kriterien herangezogen werden. (4) Das Beratungs- und Auswahlgespräch wird von einem hauptamtlichen Lehrenden und einem Studiencoach als Beisitzer durchgeführt. Über das Beratungs- und Auswahlgespräch wird ein Protokoll angefertigt. (5) Die Bewertung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens obliegt dem Prüfungsausschuss. Dieser entscheidet auf der Basis der Kriterien im Wege einer Gesamtwürdigung der Erfolgsaussichten für das weitere Studium. (6) Der Prüfungsausschuss regelt den Ablauf des Verfahrens durch einen Beschluss. § 8 Postgraduale Studiengänge (1) Ist bei postgradualen Studiengängen ein Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze nötig, so wird zunächst eine Vorabquote entsprechend den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 gebildet. (2) Die Vorabquote verteilt sich zu
(3) Bei der Vergabe der übrigen, nach Abzug der Vorabquote verbleibenden Studienplätze, sind die Auswahlkriterien des § 6 Abs 2 Nr. 2 bis 4 heranzuziehen. Zusätzlich kann ein fachspezifischer Auswahltest herangezogen werden. Bei der Auswahl sind mindestens zwei Kriterien heranzuziehen. (4) Der Ablauf des Auswahlverfahrens bestimmt sich nach den Regelungen des § 6 Abs. 4 bis 6. |
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